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Pflegegeld |
Pflegesachleistung |
Tagespflege |
Vollstationäre
Pflege
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Pflegestufe 1 |
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(125 Euro) |
(125 Euro) |
(125 Euro) |
Pflegestufe 2 |
316 Euro |
689 Euro |
689 Euro |
770 Euro |
Pflegestufe 3 |
545 Euro |
1.298 Euro |
1.298 Euro |
1.262 Euro |
Pflegestufe 4 |
728 Euro |
1.612 Euro |
1.612 Euro |
1.775 Euro |
Pflegestufe 5 |
901 Euro |
1.995 Euro |
1.995 Euro |
2.005 Euro |
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Entlastungsleistungen
Zusätzlich können die Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro in Anspruch genommen werden.
In Pflegegrad 1 werden monatlich 125 Euro zur Verfügung gestellt. Diese können entweder als Entlastungsbetrag, als Pflegesachleistung, für die Tagespflege oder für die vollstationäre Pflege eingesetzt werden.
Die Leistungen für ambulante Pflege können als Pflegegeld, als Pflegesachleistung oder als Kombination aus beiden in Anspruch genommen werden. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen für die Bezahlung einer selbst beschafften Pflegeperson. In der Regel sind dies Angehörige, Nachbarn oder Bekannte.
Mit den Pflegesachleistungen können sich pflegebedürftige Menschen einen ambulanten Pflegedienst organisieren, der die notwendige Pflege durchführt. Dieser rechnet dann meist direkt mit der Pflegekasse ab.
Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat. Diese Leistungen können nur von anerkannten Dienstleistern mit der Pflegekasse abgerechnet werden. In der Regel muß man in Vorleistung treten und die Rechnung dann bei der Pflegekasse einreichen. Der Betrag kann angespart und auch ins nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Die Leistungen der Tagespflege können in vollem Umfang entsprechend des Pflegegrades in Anspruch genommen werden und werden nicht auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen angerechnet.
Für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse die Kosten bis maximal 1.612 Euro jährlich übernommen. Die Kurzzeitpflege kann bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Ergänzend kann hier der Anspruch auf Verhinderungspflege (1.612 Euro) übertragen werden und der Leistungszeitraum um bis zu weiteren vier Wochen verlängert werden. Der Eigenanteil einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim beträgt im Schnitt 35 bis 40 Euro pro Tag. Der Eigenanteil kann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Für die Verhinderungspflege übernimmt die Kasse Leistungen bis maximal 1.612 Euro jährlich. Darüber hinaus können noch weitere 50 % der Leistung der Kurzzeitpflege, d.h. bis zu 806 Euro jährlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Verhinderungspflege kann auch stunden- oder tageweise in der Häuslichkeit erfolgen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Dazu müssen ein Antrag sowie ein Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Wird ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig, spricht man von vollstationärer Pflege. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten. Jedes Pflegeheim erhebt einen individuellen einrichtungsbezogenen Eigenanteil. Dieser ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.