Leistungen für Pflegepersonen

Rentenanspruch:

Wird der Pflegebedürftige mindestens 10 Stunden in der Woche von einer privaten Pflegeperson gepflegt, hat diese Anspruch auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge, wenn parallel dazu weniger als 30 Stunden die Woche gearbeitet wird. Die Beiträge richten sich nach der Höhe des Pflegegrades und werden nur auf Antrag übernommen. Außerdem ist die Pflegeperson während ihrer Pflegetätigkeit unfallversichert. Wurde die berufliche Tätigkeit für die Pflege von der Pflegeperson aufgegeben, ist diese auch arbeitslosenversichert.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld:

Bei akut auftretender Pflegesituation von nahen Angehörigen kann man sich zur Organisation der pflegerischen Versorgung bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Es besteht kein Recht auf Lohnfortzahlung, aber die Pflegekasse finanziert diese Freistellung durch Pflegeunterstützungsgeld. Man erhält 90 % des ausgefallenen Nettogehalts und die Beitragsentrichtung für die Sozialversicherung.

Folgende Bescheinigungen sind der Pflegekasse vorzulegen:

  • Ärztliche Bescheinigung
  • Lohnbescheinigung des Arbeitgebers
  • Pflegezeit

Zur Pflege eines nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung kann Pflegezeit von bis zu 6 Monaten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der zu Pflegende mindestens Pflegegrad 1 hat. Die Freistellung kann ganz oder teilweise erfolgen. Wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat, muss der Arbeitgeber die Pflegezeit bewilligen. die Ankündigungsfrist beträgt 10 Arbeitstage. Der Arbeitnehmer erhält bei voller Freistellung kein Gehalt, die Pflegekasse zahlt aber die Sozialversicherungsbeiträge.

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann man zusätzlich ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Verdienstausfall abzufedern.

Begleitung in der letzten Lebensphase:

Die Pflegezeit kann auch zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase (bis zu drei Monate) in Anspruch genommen werden. Dies ist auch möglich, wenn sich der zu pflegende Angehörige beispielsweise in einem Hospiz befindet.

Familienpflegezeit:

Zur Pflege eines nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit bis längstens 24 Monate. Die Arbeitszeit kann bis auf 15 Wochenarbeitsstunden (im Jahresdurchschnitt) reduziert werden. Voraussetzung: Pflegegrad 1. Die Ankündigungsfrist beträgt 8 Wochen. Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht sobald der Betrieb mehr als 25 Mitarbeiter hat. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann zusätzlich ein zinsloses Darlehen beantragt werden.